Archivmeldung der Rathauskorrespondenz vom 25.06.1998:
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Sanierung der "Wilden Siedlungen" kann beginnen

Wien, (OTS) Mit den Stimmen der drei größten im Wiener Landtag vertretenen Parteien (SPÖ, ÖVP, FPÖ) beschloß dieser am Donnerstag die von Vizebürgermeister Dr. Görg und Stadtrat Faymann ausverhandelte Bauordnungsnovelle. Damit wurde die rechtliche Voraussetzung geschaffen, Bausünden der Vergangenheit, die teilweise ...

Wien, (OTS) Mit den Stimmen der drei größten im Wiener Landtag vertretenen Parteien (SPÖ, ÖVP, FPÖ) beschloß dieser am Donnerstag die von Vizebürgermeister Dr. Görg und Stadtrat Faymann ausverhandelte Bauordnungsnovelle. Damit wurde die rechtliche Voraussetzung geschaffen, Bausünden der Vergangenheit, die teilweise bis in die Nachkriegsjahre zurückreichen, rechtlich zu sanieren. Ziel der Gesetzesnovelle ist es, volkswirtschaftliche Nachteile und persönliche Härten durch "nachträgliche Genehmigungen" zu vermeiden, zugleich aber die Mißachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen in Zukunft zu unterbinden.

Die rechtliche Sanierung von erhaltungswürdigen Gebäuden erfolgt in drei Schritten:

  • 1. Änderung der Flächenwidmung
Der Großteil der Gebiete mit nicht baubewilligten Gebäuden kann durch Änderung der Flächenwidmung saniert werden. Der Bericht dieser nicht gewidmeten Kleingartengebiete erfolgte bereits am 24. Juni im Gemeinderat. Aufgrund der neuen Flächenwidmung können die Betroffenen ihre Gebäude nachträglich bewilligen lassen.
  • 2. Sanierung von älteren Gebäuden
Für Gebäude, die älter als 30 Jahre sind, hat der Landtag durch Änderung der Bauordnung (§ 71a) beschlossen, daß diese dann als bewilligt gelten, wenn vollständige Bestandspläne der Behörde vorgelegt werden und der Grundeigentümer zustimmt.
  • 3. Gebäude, die kürzer als 30 Jahre bestehen
Die neue im Landtag beschlossene Gesetzeslage sieht in diesem Fall vor, daß für Gebäude, die vor dem 1. Mai 1997 errichtet wurden, aber nicht baubewilligt sind, eine Sonderbaubewilligung auf maximal zehn Jahre Dauer erteilt werden kann, wenn das öffentliche Interesse am Bestehen des Gebäudes größer ist als das öffentliche Interesse oder das Interesse der Nachbarn am Abbruch des Gebäudes. Diese Interessensabwägung ist in jedem Einzelfall vorzunehmen und wird durch den Bezirksbauausschuß durchgeführt. Zuvor ist allerdings eine Bauverhandlung, bei der auch alle Anrainer Parteienstellung haben, abzuhalten. Gegen diese Entscheidungen der Bauausschüsse haben die Betroffenen sowie die Nachbarn die Möglichkeit der Berufung an die Bauoberbehörde und nach deren Entscheidung an die Höchstgerichte.

Unter Telefonnummer 4000/8960 Informationen für Betroffene

Aus verfassungsrechtlichen Gründen (der Verfassungsgerichtshof hat sogenannte Generalamnestien in den Bundesländern Tirol, Niederösterreich und Burgenland aufgehoben) ist das Ziel, Ordnung in die "Wilden Siedlungen" zu bringen, nur auf diese, sehr differenzierte und damit komplizierte Art zu erreichen. Für alle Betroffenen hat die Stadt Wien deshalb eine eigene Informationsstelle eingerichtet, die ab sofort Auskunft über die neue Gesetzeslage gibt sowie bei der Vorbereitung und Durchführung der Genehmigungsverfahren berät und unterstützt. Obwohl das Gesetz erst ab 1. September 1998 gilt, ist die Informationsstelle ab sofort eingerichtet.

Betroffene können sich unter der Telefonnummer 4000/8960 Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr, telefonisch informieren, oder einen persönlichen Beratungstermin für den Nachmittag vereinbaren. (Schluß) wj/rr

(RK vom 25.06.1998)