Archivmeldung der Rathauskorrespondenz vom 16.12.1999:
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Brauner kündigt Novellierung des Wiener Sammlungsgesetzes an

Wien, (OTS) Wiens Konsumentenstadträtin Mag. Renate Brauner begrüßte die Forderungen der AK Wien nach besseren Schutzmechanismen für VerbraucherInnen bei öffentlichen Spendensammlungen. Sie verwies darauf, dass im Moment eine Novelle zum Wiener Sammlungsgesetz in Ausarbeitung sei. Genehmigungspflichtig laut ...

Wien, (OTS) Wiens Konsumentenstadträtin Mag. Renate Brauner begrüßte die Forderungen der AK Wien nach besseren Schutzmechanismen für VerbraucherInnen bei öffentlichen Spendensammlungen. Sie verwies darauf, dass im Moment eine Novelle zum Wiener Sammlungsgesetz in Ausarbeitung sei.

Genehmigungspflichtig laut Sammlungsgesetz war bisher nur das direkte Sammeln von Geldspenden. "Öffentliches Sammeln mit fördernden Mitgliedschaften", so Brauner, "waren bisher nicht inkludiert. Diese nehmen jedoch zu, ohne dass der gemeinnützige oder mildtätige Zweck bzw. die Verwendung der Mittel transparent gemacht wird". Mehrmals habe es hier Beschwerden von KonsumentInnen, die ihrerseits an die AK Wien herangetreten sind, gegeben.

Brauner: "Es kann nicht sein, dass die Spendenacquisition anerkannter Organisationen wie derzeit Amnesty International, SOS Mitmensch oder die Malteser durch einzelne schwarze Schafe beeinträchtigt wird."****

Kostenkalkulation und Fördermitgliedschaften neu definiert

In der ausgearbeiteten Novelle zum Wiener Sammlungsgesetz soll neu aufgenommen werden: Die Aufforderung, einem Verein als förderndes Mitglied beizutreten, ohne damit alle Rechte und Pflichten eines Vereinsmitgliedes zu gewähren, wird als öffentliche Sammlung definiert. Das Sammlungsansuchen muss neben der Art und dem Zeitraum der Sammlung den Zweck, die beabsichtigte Verwendung, die verbundenden Kosten und die allfällige Entlohnung der Sammler enthalten.

Der Stadt sollte somit eine transparente und klare Kostenrechnung vorgelegt werden. "Damit können wir sicher stellen, dass ein Gutteil der Gelder auch für den guten Zweck verwendet wird. Die Kosten der Sammlung dürfen nicht höher als 30 Prozent des Sammlungsergebnisses sein", so die Konsumentenstadträtin. Spätestens sechs Monate danach muss der Verein Rechnung legen.

Die Sammlung muss direkt und persönlich erfolgen. Deshalb soll auch das Sammeln per Telefon, Fax oder eMail explizit untersagt sein. (Schluss) wb

(RK vom 16.12.1999)