Archivmeldung der Rathauskorrespondenz vom 26.06.2003:
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Landtag beschließt Gleichbehandlungsgesetz für LandeslehrerInnen

Wien (RK). Der Wiener Landtag beschloss heute, Donnerstag, die 6. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz. Kernstück der Novelle ist die Schaffung von eigenen Gleichbehandlungsorganen für die LandeslehrerInnen. So werden also für die LandeslehrerInnen eine Gleichbehandlungskommission, Gleichbehandlungsbeauftragte ...

Wien (RK). Der Wiener Landtag beschloss heute, Donnerstag, die 6. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz. Kernstück der Novelle ist die Schaffung von eigenen Gleichbehandlungsorganen für die LandeslehrerInnen. So werden also für die LandeslehrerInnen eine Gleichbehandlungskommission, Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen geschaffen. Die Kommission kann Gutachten und Berichte abgeben und ist für Verfahren aufgrund von Verstößen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zuständig. Damit wird auch für die Gruppe der LandeslehrerInnen eine optimale Einhaltung der für sie geltenden Bestimmungen des Bundesgleichbehandlungsgesetzes ermöglicht.****

Zwei Gleichbehandlungsbeauftragte werden für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen und eine für die öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen bestellt. Jede Gleichbehandlungsbeauftragte erhält eine Stellvertreterin.

Weitere Ziele der Novelle sind: die Verringerung der Mitgliederzahl der Gleichbehandlungskommission, das Schließen von Lücken bei der Beweislastumkehr, eine Mitteilungspflicht der Gleichbehandlungskommission gegenüber der oder dem vom Vorwurf der Diskriminierung Betroffenen über das Ergebnis des Verfahrens sowie das Verbot der diskriminierenden Heranziehung von Einkünften der LebenspartnerInnen bei Auswahlentscheidungen auch in Fällen gleichschlechtlicher Lebensgemeinschaften. Die Novelle enthält auch eine Regelung zur Umsetzung der EU-Bestimmungen zur "Öffnungsklausel". Darüber hinaus soll für die Kommission (die Gleichbehandlungsbeauftragten) die Amtsverschwiegenheit jedenfalls kein Hindernis darstellen, wenn es darum geht, Auskünfte über die Person der Antragstellerin oder des Antragstellers zu erhalten. (Schluss) hk

(RK vom 26.06.2003)