Archivmeldung der Rathauskorrespondenz vom 22.11.2012:
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Bilanz der Wiener Pflege- und PatientInnenanwaltschaft

Bericht der Wiener Pflege- und PatientInnenanwaltschaft für 2011 im Wiener Landtag

Die unabhängige Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) zieht Bilanz über ihre Tätigkeit im Jahr 2011. Der Landtag befasst sich heute, 22. November 2012, mit dem Tätigkeitsbericht. Die Inanspruchnahme der WPPA ist von 2010 auf 2011 um fast zehn Prozent angestiegen. Für die Wiener Pflege- und PatientInnenanwältin Sigrid Pilz zeigt sich in diesen Anstieg, die starke Akzeptanz und das große Vertrauen, das die WPPA in der Wiener Bevölkerung genießt.

Die WPPA bietet Information und Rechtsberatung in allen das Wiener Gesundheitswesen einschließlich des Pflegebereichs betreffenden Fragen. Einen besonderen Schwerpunkt der Arbeit der WPPA stellt die rechtliche Information und Prüfung von Schadenersatz- bzw. Gewährleistungsansprüchen bei behaupteten Behandlungsfehlern dar.

Im Berichtsjahr 2011 gab es insgesamt 12.174 Kontakte, davon 1.791 schriftliche Eingaben, 1.513 persönliche Vorsprachen und 8.870 telefonische Anfragen. 2.914 Anliegen wurden aktenmäßig erfasst und einer schriftlichen Überprüfung unterzogen.

Entschädigungen

Insgesamt konnten im vergangenen Jahr in 416 Fällen Entschädigungen von Versicherungen, dem Wiener Krankenanstaltenverbund, dem Wiener Patientenentschädigungsfonds und dem Wiener Härtefonds erwirkt werden. Insgesamt wurden 2011 Entschädigungen mit einer Gesamtsumme von 3,433.343,43 Euro an die Wiener PatientInnen ausbezahlt.

Patientenverfügung

Im Jahr 2011 wurden bei der WPPA 317 verbindliche, davon 53 erneuerte und 29 qualifiziert beachtliche Patientenverfügungen errichtet. Die WPPA informiert über die rechtlichen Möglichkeiten der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht durch umfangreiches Informationsmaterial und im Rahmen von Vorträgen.

Qualitätsmanagement

Die im Bericht auszugsweise geschilderten Fälle zeigen auf, dass durch ein sich laufend weiter entwickelndes Qualitätsmanagement, auf der Basis einer strukturell und organisatorisch verankerten Qualitätssicherung und einer konsequenten Qualitätskontrolle notwendig ist, um in Zukunft Schäden für PatientInnen zu verhindern.

Treten Schäden auf, sieht die Rechtsordnung das Instrument des Schadenersatzes vor. Es ist erklärtes Ziel der WPPA, mit den von der PatientInnenanwaltschaft durchgeführten Prüfverfahren den Institutionen im niedergelassenen und stationären Bereich und dem Gesundheitspersonal darüber hinaus Anregungen zur Weiterentwicklung ihres Qualitätsmanagements zu geben und damit zu einer qualitativen Verbesserung des Gesundheitssystems beizutragen.

Forderungen der WPPA

Ausweitung des PatientInnenentschädigungsfonds

Der Forderung aller PatientInnenanwaltschaften bzw. PatientInnenvertretungen Österreichs, das seit 2001 bestehende Modell des Patientenentschädigungsfonds auch auf den niedergelassenen Bereich, auf nicht gemeinnützige Privatkrankenanstalten, auf Pflegeheime und auf Kuranstalten auszuweiten, wurde noch immer nicht entsprochen. PatientInnen, die eine seltene und schwerwiegende Komplikation erleiden, deren Behandlung jedoch in einer dieser Einrichtungen erfolgt, können daher weiterhin keine Entschädigung aus Mitteln des Patientenentschädigungsfonds erhalten. Die Gesundheitsreform hat das zentrale Ziel, dass PatientInnen dort behandelt werden, wo es medizinisch-pflegerisch optimal und ökonomisch sinnvoll ist. Das bedeutet, dass viele Behandlungen, die derzeit im stationären Bereich stattfinden, in Zukunft in niedergelassenen Praxen bzw. Versorgungszentren erbracht werden. Es ist daher notwendig, den PatientenInnenentschädigungsfonds zukunftsfähig zu machen und auf diese noch nicht eingeschlossenen Bereiche des Gesundheitswesens auszudehnen.

Verbesserung der außergerichtlichen Vergleichsmöglichkeiten im niedergelassenen/privaten Bereich

Mit der 14. Ärztegesetznovelle, BGBl. I Nr. 61/2010, wurde mit Paragraf 52d eine Regelung in das Ärztegesetz 1998 aufgenommen, die für freiberuflich tätige ÄrztInnen den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtend vorsieht. Eine analoge Bestimmung findet sich auch im Zahnärztegesetz. Diese Novelle schien für die WPPA die Möglichkeit zu eröffnen, dass sich die WPPA über die Ärztekammer direkt an die jeweilige Versicherung wenden kann, wenn die betroffene Ärztin/der betroffene Arzt nicht kooperiert. Die Österreichische Ärztekammer teilte der WPPA allerdings mit, dass sie gemäß Ärztegesetz und auch aus Gründen des Datenschutzes nicht berechtigt sei, Auskünfte zu Versicherungsverhältnissen der ÄrztInnen zu geben. Aus diesem Grund hat die Österreichische Ärztekammer das Bundesministerium für Gesundheit aufgefordert, eine Änderung in die nächste Ärztegesetz-Novelle aufzunehmen, damit sie in begründeten Fällen, den Namen des Versicherungsunternehmens dem Anfragenden bekanntgeben darf. Diese Initiative wird von Seiten der WPPA sehr begrüßt.

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