Projekt Seilbahn Kahlenberg: Formale Prüfung zu UVP-Pflicht ist abgeschlossen

Keine UVP-Pflicht, aber Inhaltliche Projektprüfung steht erst bevor

Das UVP-Feststellungsverfahren auf Antrag des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur formalen Frage, ob für das Vorhaben „Seilbahn Kahlenberg“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wird demnächst mit einem Feststellungsbescheid abgeschlossen. Konkret steht der Beschluss auf der Tagesordnung der Wiener Landesregierung am 14. Mai 2024.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, bei dem die Behörde an alle rechtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen des UVP-G 2000 gebunden war, hat ergeben, dass für die „Seilbahn Kahlenberg“ einschließlich der geplanten P & R-Anlage keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss.

Ob das eingereichte Projekt realisiert werden darf, hängt nun von vielen unterschiedlichen Genehmigungsverfahren ab – z.B. Forstrecht, Eisenbahnrecht, Wasserrecht oder Naturschutzrecht. 

Tatbestände des UVP-G 2000 geprüft

Im behördlichen Ermittlungsverfahren wurden alle in Betracht kommenden Tatbestände des UVP-G 2000 (Neubau einer Seilbahn, Neubau einer Eisenbahn, Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen, Rodungen, Erweiterung von Rodungen) geprüft.

Nach den Ermittlungsergebnissen war der mit der UVP-G-Novelle 2023 neu geschaffene Seilbahntatbestand auf Grund einer vom Bundesgesetzgeber normierten Übergangsbestimmung nicht anwendbar. Hinsichtlich des Tatbestandes „Errichtung öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen“ hat die durchgeführte Prüfung ergeben, dass infolge Kumulierung mit anderen öffentlichen KFZ-Stellplätzen im räumlichen Umfeld gemeinsam der relevante Schwellenwert dieses Tatbestandes nicht erreicht wird. Bei den übrigen in Betracht kommenden Tatbeständen wurden die relevanten Schwellenwerte nicht erreicht bzw. kamen diese gar nicht zur Anwendung. 

Die formale Prüfung hat ergeben: es wird keine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht für das gegenständliche Projekt ausgelöst. Der Bescheid wird nach der Beschlussfassung vom Amt der Wiener Landesregierung in geeigneter Form kundgemacht, bei diesem zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt, auf der Internetseite der Stadt Wien – Umweltschutz veröffentlicht sowie als Download für sechs Wochen bereitgestellt.

Keine Entscheidung über Realisierung

Insgesamt handelt es sich nun um eine behördliche Entscheidung in Bindung an die geltende Rechtslage - und nicht um eine Entscheidung in der Sache an sich. Mit einem UVP-Feststellungsbescheid wird lediglich eine Aussage über die Behördenzuständigkeit getroffen und nicht darüber, ob die Seilbahn realisiert werden darf oder nicht. Letztere Frage hängt vom Ergebnis der noch durchzuführenden Genehmigungsverfahren – wie z.B. nach Forstrecht, Eisenbahnrecht, Wasserrecht oder Naturschutzrecht – ab. (Schluss)

Rückfragehinweis für Medien